Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein trägt den Namen: "Ferienfreizeit Schwangau e. V.".

1.2. Der Sitz des Vereins ist Northeim.

1.3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim einzutragen.

1.4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.1. Der Verein fördert die Jugend schwerpunktmäßig in Erziehung, Sport, Kultur, Völkerverständigung und Inklusion.

2.2. Der Verein macht die Planung, Organisation, Durchführung sowie Nachbereitung von Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; im Übrigen erhalten die Mitglieder als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

6.1. Grundsätzliche Mitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

b. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

c. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dem Antrag zustimmt.

d. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

6.2. Beendigung der Mitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Kündigung, oder Ausschluss; bei juristischen Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

b. Die Kündigung ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten und kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

c. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

d. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an ein Vorstandsmitglied zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 7 Vereinsbeitrag

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jährlich durch Bankeinzug im November des Jahres fällig und eingezogen.

 

§ 8 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung 

9.1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

e) Beratung und Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

f) Änderung der Satzung

g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

h) Auflösung des Vereins

i) Genehmigung des Protokolls

j) Festlegung und Änderung einer Vereinsordnung

 

9.2. Einladung, Beschlussfähigkeit, Satzungsänderung, Protokoll

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.

b) In der ordentlichen Versammlung werden schwerpunktmäßig die Aufgaben aus § 9.1. dieser Satzung abgearbeitet. Dazu erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

d) Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen. Eine Einladung gilt auch dann als schriftlich, wenn sie mittels elektronischer Post (Email) versandt wird.

e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

f) Auch die Teilnahme unter Zuhilfenahme telekommunikativer Mittel ist möglich.

g) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

h) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

i) Über Satzungsänderungen als auch eine Vereinsordnung oder Änderungen dieser kann in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurden und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungs- bzw. Vereinsordnungstext beigefügt worden ist.

j) Über die Sitzung ist ein vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterschriebenes Protokoll zu führen, das spätestens binnen 4 Wochen dem Vorstand vorliegen muss und mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung versendet wird.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

1. Dem 1. Vorsitzenden / Der 1. Vorsitzenden

2. Dem 2. Vorsitzenden / Der 2. Vorsitzenden

3. Dem Kassenwart / Der Kassenwartin

4. Dem Schriftführer / Der Schriftführerin

5. Drei Beisitzern / Beisitzerinnen

 

a) Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

b) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Beisitzer werden in ungeraden Jahren neu gewählt, die beiden anderen in geraden Jahren.

c) Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet.

d) Wiederwahl ist zulässig.

e) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt je zwei Vorstandsmitgliedern.

f) Die Satzungsänderungen kann der Vorstand vorbereiten, um diese dann der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kreisjugendringe Northeim und Wildeshausen (Landkreis Oldenburg). Die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.